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Balkonkraftwerk im Mehrfamilienhaus: Rechte & Pflichten

Seit 2024 gilt das Balkonkraftwerk in WEG und Mietrecht als privilegierte Maßnahme. Verwaltung und WEG müssen die Installation grundsätzlich ermöglichen - über das Wie dürfen sie aber mitentscheiden.

Auf einen Blick

Seit 2024 ist die Zustimmung zu Balkonkraftwerken in WEG und Mietrecht erleichtert - sie gelten als privilegierte Maßnahme nach §554 BGB und §20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG. Auch die Anmeldung im Marktstammdatenregister wurde vereinfacht, mit Bagatellgrenzen. Verwaltung und WEG müssen die Installation grundsätzlich ermöglichen, es bestehen aber Grenzen bei Art und Ort der Anbringung.

Was hat sich seit 2024 geändert?

Balkonkraftwerke wurden im WEG- und Mietrecht als privilegierte Maßnahme eingestuft. Rechtlich verankert ist das in §554 BGB für das Mietverhältnis und in §20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG für Wohnungseigentümergemeinschaften. Das Ergebnis ist eine erleichterte Zustimmung: Mieter wie Eigentümer haben einen grundsätzlichen Anspruch darauf, ein Balkonkraftwerk anzubringen.

Für die Verwaltung verschiebt sich damit die Ausgangslage. Es geht nicht mehr um die Frage, ob ein Balkonkraftwerk erlaubt wird, sondern darum, unter welchen Bedingungen es montiert wird. Ein grundloses Nein ist nach der Privilegierung in der Regel nicht mehr haltbar.

Wie läuft die Anmeldung?

Die Anmeldung im Marktstammdatenregister wurde vereinfacht. Für kleine Anlagen gelten Bagatellgrenzen, die den administrativen Aufwand reduzieren. Die konkrete Ausgestaltung - etwa welche Angaben in welchem Umfang nötig sind - hängt von der jeweiligen Anlage und ihrer Leistung ab.

  1. Anlage prüfen. Leistung und Aufstellort klären, um Anmeldepflichten und Bagatellgrenzen einzuordnen.
  2. Anbringung abstimmen. Art und Ort der Montage mit Verwaltung oder WEG koordinieren.
  3. Im Register anmelden. Eintragung im vereinfachten Verfahren des Marktstammdatenregisters vornehmen.

Welche Grenzen müssen Verwaltung und WEG beachten?

Trotz der Privilegierung bleiben Grenzen bestehen - etwa hinsichtlich Art und Ort der Anbringung. Verwaltung und WEG müssen die Maßnahme grundsätzlich ermöglichen, dürfen aber über das Wie mitentscheiden, solange das den Anspruch nicht faktisch aushöhlt. Sachliche Vorgaben zur sicheren und einheitlichen Befestigung sind zulässig, ein pauschales Verbot in der Regel nicht.

Welcher Bezug besteht zu CLEOenergy?

Ein Balkonkraftwerk deckt einen kleinen Teil des Eigenbedarfs einer einzelnen Wohnung - es ersetzt aber weder den Allgemeinstrom des Gebäudes noch die Strom- und Heizgasbeschaffung des Bestands. Genau hier setzt CLEOenergy an: Während Mieter ihren Balkonstrom selbst erzeugen, bündelt CLEOenergy den verbleibenden Strom- und Heizgasbedarf über das Portfolio und vermittelt ihn an einen passenden Versorger. CLEOenergy ist dabei kein Versorger und keine Plattform, sondern vermittelt auf Maklerbasis. Balkonkraftwerk und gebündelte Beschaffung schließen sich also nicht aus, sondern adressieren verschiedene Ebenen der Energieversorgung im Gebäude.

Häufige Fragen

Darf die WEG ein Balkonkraftwerk pauschal verbieten?

Seit 2024 gilt das Balkonkraftwerk als privilegierte Maßnahme nach §20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG. Ein pauschales Verbot ist daher in der Regel nicht möglich - über die konkrete Ausführung kann die WEG aber mitentscheiden.

Muss der Vermieter die Anbringung dulden?

Nach §554 BGB besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf privilegierte Maßnahmen wie ein Balkonkraftwerk. Der Vermieter darf jedoch sachliche Vorgaben zu Art und Ort der Anbringung machen.

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