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Energieeinkauf für die WEG: Beschluss und Befugnis

Muss die Eigentümerversammlung über den gebündelten Energieeinkauf beschließen? Meist nicht - der Einkauf gehört zur laufenden Verwaltung. Wann ein Beschluss doch nötig ist und wer die Provision erhält, klärt dieser Beitrag.

Auf einen Blick

Der gebündelte Energieeinkauf gehört zur laufenden Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums - Verwaltung bzw. Eigentümer dürfen ihn im Rahmen der Verwaltung vornehmen. Ein gesonderter WEG-Beschluss ist meist nicht nötig, weil die vermittelten Konditionen gleich oder besser als beim Grundversorger sind (keine Schlechterstellung). Ein Beschluss ist nur erforderlich, wenn der Verwaltervertrag das vorsieht. Die Provision erhält der Vermittler.

Braucht der Energieeinkauf einen WEG-Beschluss?

In der Regel nicht: Der Energieeinkauf zählt zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums (§§ 18, 19 WEG; Verwalterbefugnisse § 27 WEG). Da die vermittelten Konditionen gleich oder besser als beim Grundversorger sind, entsteht keine Schlechterstellung der Eigentümer oder Mieter. Ein gesonderter Beschluss ist nur dann nötig, wenn der Verwaltervertrag ihn ausdrücklich verlangt. (Kein Rechtsrat - im Zweifel den Verwaltervertrag prüfen.)

Der Hintergrund: Die laufende Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums - dazu gehört die Versorgung von Allgemeinstrom und gemeinschaftlicher Heizung mit Energie - fällt in den Verwaltungsalltag. Solange die Maßnahme die Gemeinschaft nicht schlechterstellt, sondern auf Grundversorgerniveau oder besser liegt, bewegt sie sich im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung und bedarf grundsätzlich keines eigenen Beschlusses.

Wann ein Beschluss nötig ist - und wann nicht

SituationBeschluss erforderlich?
Konditionen gleich oder besser als GrundversorgerMeist nein - keine Schlechterstellung
Verwaltervertrag verlangt ausdrücklich einen BeschlussJa - dann ist er einzuholen
Laufende Bewirtschaftung des GemeinschaftseigentumsIm Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung (§§ 18, 19, 27 WEG)

Wer erhält die Provision - und wie?

Empfänger ist der Vermittler, rechtlich die Verwaltung oder der Eigentümer, weil das gesamte Portfolio vermittelt wird und nicht einzelne WEGs. Die Provision ist nicht auf einzelne Verbrauchsstellen oder WEGs rückführbar. Im Innenverhältnis kann sie an die jeweilige WEG weitergegeben werden; ihre Höhe richtet sich nach Portfoliogröße und weiteren Faktoren.

Wichtig ist die Unterscheidung der Ebenen: Vermittelt wird das Portfolio als Ganzes, nicht der Bedarf einer einzelnen Eigentümergemeinschaft. Deshalb knüpft die Provision an das Gesamtportfolio an und nie an eine Kilowattstunde. Ob und wie eine Weitergabe im Innenverhältnis erfolgt, regeln Verwaltung und Eigentümer untereinander.

Was zählt zur Gemeinschaft, was zum Sondereigentum?

Allgemeinstrom und die Heizung der Gemeinschaft fallen in den gemeinschaftlichen Bereich und damit in den Energieeinkauf der WEG. Sondereigentum betrifft die einzelnen Einheiten und ist davon abzugrenzen - der Strombezug einer einzelnen Wohnung etwa liegt regelmäßig in der Verantwortung der jeweiligen Eigentümerin oder Mieterin und nicht im gemeinschaftlichen Einkauf.

Diese Abgrenzung entscheidet mit, welche Verbrauchsstellen überhaupt Teil der gebündelten Beschaffung über die Gemeinschaft sind und welche nicht. Sie sollte vor der Vermittlung sauber erfasst werden.

Wie unterstützt CLEOenergy den Energieeinkauf der WEG?

Als Vermittler, nicht als Versorger, führt CLEOenergy die Lieferstellen des Portfolios zusammen und vermittelt sie an einen passenden Anbieter - also für Verwaltung oder Eigentümer, nicht für einzelne WEGs. Wir bündeln die gemeinschaftlichen Verbrauchsstellen mehrerer Liegenschaften und ordnen ein, welche Beschaffung dazu passt; die Lieferung übernimmt der Versorger.

Für Mieterinnen und Mieter bleibt das Preisniveau auf Höhe der Grundversorgung - genau das ist der Grund, warum meist keine Schlechterstellung und damit kein gesonderter Beschluss entsteht. Die Provision erhält der Vermittler bezogen auf das Gesamtportfolio und nie pro Kilowattstunde. Dieser Beitrag ist kein Rechtsrat; maßgeblich bleiben Verwaltervertrag und Einzelfall.

Häufige Fragen

Braucht jeder Energieeinkauf einen WEG-Beschluss?

Meist nicht - er gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung, und ohne Schlechterstellung ist kein Beschluss erforderlich. Ein Beschluss ist nur nötig, wenn der Verwaltervertrag ihn vorsieht.

Wer bekommt die Provision aus der Vermittlung?

Empfänger ist der Vermittler, rechtlich die Verwaltung oder der Eigentümer, da das Portfolio vermittelt wird und nicht einzelne WEGs. Im Innenverhältnis ist eine Weitergabe an die WEG möglich; rückführbar auf einzelne Verbrauchsstellen ist sie nicht.

Stellt der Energieeinkauf die Eigentümer schlechter?

Nein. Die vermittelten Konditionen sind gleich oder besser als beim Grundversorger - es entsteht keine Schlechterstellung. Dieser Beitrag ist kein Rechtsrat; im Zweifel den Verwaltervertrag prüfen.

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