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Allgemeinstrom umlegen: Umlagefähigkeit, Schlüssel und Abrechnung

Allgemeinstrom für Beleuchtung, Aufzug und Außenanlagen lässt sich grundsätzlich auf die Mieter umlegen. Entscheidend sind der richtige Umlageschlüssel und ein nachvollziehbarer Ausweis in der Abrechnung.

Auf einen Blick

Allgemeinstrom zählt zu den umlagefähigen Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Umgelegt wird in der Regel nach Wohnfläche, sofern nichts anderes vereinbart ist. Einzelnen Einheiten zurechenbare Verbräuche, etwa aus gewerblicher Sondernutzung, sind getrennt auszuweisen. Als eigene, von den Heizkosten getrennte Position dargestellt, sinkt das Risiko von Einwänden und Kürzungen. Richtwert: rund 250 bis 335 kWh pro Wohneinheit und Jahr (für das ganze Gebäude entsprechend hochzurechnen).

Ist Allgemeinstrom überhaupt umlagefähig?

Ja. Der Strom für die gemeinschaftlich genutzte Gebäudetechnik - Treppenhausbeleuchtung, Aufzug, Pumpen, Außen- und Gemeinschaftsanlagen - gehört grundsätzlich zu den umlagefähigen Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (§ 2 Nr. 11 BetrKV). Voraussetzung ist, dass die Umlage von Betriebskosten im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde. Fehlt eine solche Vereinbarung, lässt sich der Allgemeinstrom nicht nachträglich einseitig auf die Mieter umlegen.

Welcher Umlageschlüssel gilt?

In der Regel wird Allgemeinstrom nach Wohnfläche verteilt, sofern im Mietvertrag kein anderer Schlüssel vereinbart ist. Verbräuche, die sich einzelnen Einheiten klar zurechnen lassen - etwa Strom für eine gewerbliche Sondernutzung - sollten getrennt erfasst und ausgewiesen werden, damit Wohnmieter nicht für fremde Verbräuche aufkommen.

Typische Bestandteile des Allgemeinstroms

BeleuchtungTreppenhaus, Keller, Außenbereich
AufzugAntrieb und Steuerung
TechnikPumpen, Lüftung, Tor- und Türantriebe
AußenanlagenWegebeleuchtung, Gemeinschaftsflächen
Richtwertca. 250-335 kWh je Wohneinheit und Jahr

Wie wird Allgemeinstrom in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesen?

Allgemeinstrom gehört als eigene Position in die Nebenkostenabrechnung, getrennt von den Heizkosten, die nach der Heizkostenverordnung gesondert und zu 50 bis 70 Prozent verbrauchsabhängig abgerechnet werden (§ 7 HeizkostenV). Eine klare, nachvollziehbare Darstellung mit Verbrauchsmenge, Kosten und Umlageschlüssel reduziert Rückfragen und Kürzungen seitens der Mieter. Je transparenter die Position, desto seltener entstehen Einwände gegen die Abrechnung.

Häufige Fragen

Darf Allgemeinstrom mit den Heizkosten zusammengefasst werden?

Nein. Heizkosten werden nach der Heizkostenverordnung gesondert abgerechnet. Allgemeinstrom ist als eigene Betriebskostenposition auszuweisen.

Was gilt, wenn der Mietvertrag keinen Umlageschlüssel nennt?

Dann gilt in der Regel die Verteilung nach Wohnfläche. Abweichende Schlüssel sind nur wirksam, wenn sie vereinbart wurden.

Wie hoch ist der typische Allgemeinstromverbrauch?

Als Richtwert lassen sich rund 250 bis 335 kWh pro Wohneinheit und Jahr ansetzen (Bremer Energie Institut); für das ganze Gebäude entsprechend hochzurechnen. Der tatsächliche Verbrauch hängt von Ausstattung und Gebäudegröße ab.

Allgemeinstrom als Beschaffungshebel nutzen

Der umlagefähige Allgemeinstrom ist zugleich ein Beschaffungsposten. Lassen Sie sich die portfolio-basierte, vor Vertragsschluss individuell bezifferte Provision für Ihr Portfolio berechnen.

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