Eine Vollmacht. Wiederkehrende Provision. Null Risiko.

CO2KostAufG für Nichtwohngebäude ab 2026

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) regelt, wie sich die CO2-Kosten fossiler Brennstoffe zwischen Vermieter und Mieter verteilen. Für Nichtwohngebäude endet 2025 die pauschale Übergangslösung - ab 2026 greift ein eigenes Stufenmodell.

Auf einen Blick

Für Nichtwohngebäude galt nach dem CO2KostAufG bis Ende 2025 eine pauschale hälftige Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter. Ab 2026 greift auch hier ein eigenes Stufenmodell, das den energetischen Zustand des Objekts berücksichtigt. Grundlage der Verbrauchsermittlung ist die Brennstoffrechnung des Versorgers. Wer Gewerbe- oder gemischt genutzte Objekte hält, sollte die Einordnung der Flächen und die Beschaffung der Brennstoffe frühzeitig zusammendenken.

Was galt bis Ende 2025?

Bei Nichtwohngebäuden wurden die CO2-Kosten nach dem CO2KostAufG übergangsweise pauschal hälftig zwischen Vermieter und Mieter geteilt (§ 8 CO2KostAufG). Diese Regelung war eine bewusste Vereinfachung des Gesetzgebers, solange für diese Gebäudekategorie noch kein objektspezifisches Stufenmodell vorlag. Für Wohngebäude galt dagegen von Anfang an das nach Gebäudezustand gestaffelte 10-Stufenmodell.

Was ändert sich ab 2026?

Ab 2026 greift für Nichtwohngebäude ein eigenes Stufenmodell. Damit richtet sich die Aufteilung der CO2-Kosten nicht mehr pauschal, sondern nach Stufen, die den energetischen Zustand des Objekts berücksichtigen. Die Logik folgt damit dem Prinzip des Wohngebäude-Modells - je schlechter der energetische Zustand, desto höher der Vermieteranteil - bleibt aber ein eigenständiges Modell für die Kategorie Nichtwohngebäude.

Wie wird der Verbrauch ermittelt?

Grundlage ist die Brennstoffrechnung des Versorgers, aus der sich die CO2-Menge ableiten lässt. Aus Brennstoffmenge und Emissionsfaktor ergibt sich die für die Aufteilung maßgebliche CO2-Menge. Bei gemischt genutzten Objekten ist sauber zu trennen, welche Flächen als Nichtwohngebäude und welche als Wohngebäude einzuordnen sind - denn beide Kategorien folgen unterschiedlichen Modellen.

Wie unterstützt CLEOenergy bei Nichtwohngebäuden?

CLEOenergy ist kein Versorger, sondern vermittelt das gebündelte Energieportfolio - bei fossiler Wärme das Heizgas - an einen passenden Versorger. Da die CO2-Kosten aus der Brennstoffrechnung folgen, wirkt die Beschaffung unmittelbar auf die Höhe der zu verteilenden CO2-Kosten. Bei einer Öko-Heizgas-Variante kann der CO2-Anteil und damit der Vermieteranteil konditional sinken. Die Brennstoffrechnung als saubere Datengrundlage erleichtert zugleich die korrekte Anwendung des Stufenmodells. Die Provision aus der Vermittlung fließt an die Verwaltung und/oder den Eigentümer, immer bezogen auf das Gesamt-Portfolio.

Häufige Fragen

Gilt das Stufenmodell für Wohn- und Nichtwohngebäude gleich?

Nein. Für Nichtwohngebäude galt zunächst die pauschale hälftige Teilung; ab 2026 kommt ein eigenes Stufenmodell für diese Gebäudekategorie zur Anwendung. Es folgt der Logik des Wohngebäude-Modells, bleibt aber eigenständig.

Wie behandle ich gemischt genutzte Objekte?

Die Flächen sind sauber den Kategorien Wohngebäude und Nichtwohngebäude zuzuordnen, da beide unterschiedlichen Aufteilungsmodellen folgen. Grundlage der CO2-Menge bleibt jeweils die Brennstoffrechnung.

Senkt Öko-Heizgas die CO2-Kosten im Nichtwohngebäude?

Es kann den CO2-Anteil und damit den Vermieteranteil konditional senken, weil die zu verteilende CO2-Menge aus der Brennstoffrechnung folgt. Eine pauschale Zusage ist das nicht - es hängt vom konkreten Brennstoff und Objekt ab.

CO2-Last Ihrer Gewerbeobjekte einordnen

Lassen Sie berechnen, wie sich gebündeltes Heizgas auf die CO2-Kosten Ihrer Nichtwohngebäude und die Provision auswirken kann.

Zum Provisionsrechner

← Zurück zum Energie-Ratgeber