CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufteilen: das CO2KostAufG
Seit 2023 tragen Vermieter einen Teil der CO2-Kosten der Heizung. Wie hoch der Anteil ausfällt, hängt vom CO2-Ausstoß des Gebäudes ab.
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verteilt seit dem 1.1.2023 die CO2-Kosten der Heizung zwischen Vermieter und Mieter. Bei Wohngebäuden bestimmt ein Zehn-Stufenmodell den Vermieteranteil zwischen 0 und 95 Prozent, abhängig vom CO2-Ausstoß pro Quadratmeter. Der Verbrauchswert stammt aus der Brennstoffrechnung. Fehlt die Aufteilung, darf der Mieter pauschal 3 Prozent seines Heizkostenanteils kürzen.
Was regelt das CO2KostAufG?
Seit dem 1. Januar 2023 tragen Vermieter über das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) einen Teil der CO2-Kosten der Heizung. Die Höhe des Vermieteranteils richtet sich bei Wohngebäuden nach dem CO2-Ausstoß pro Quadratmeter und wird über ein Zehn-Stufenmodell bestimmt (§ 5 i. V. m. Anlage CO2KostAufG): von 0 Prozent Vermieteranteil bei sehr effizienten Gebäuden bis zu 95 Prozent bei besonders emissionsintensiven Gebäuden.
Wie wird der Verbrauch ermittelt?
Maßgeblich ist der tatsächliche Brennstoffverbrauch aus der Brennstoffrechnung, nicht der theoretische Wert aus dem Energieausweis. Der eingesetzte Energieträger bestimmt die Emissionen: Je nach Brennstoff fällt der CO2-Ausstoß unterschiedlich aus. Öko-Heizgas kann die Stufe eines Gebäudes konditional senken; der Mietertarif ändert sich dadurch nicht.
Eckpunkte der Aufteilung
| Geltung seit | 1.1.2023 |
| Wohngebäude | 10-Stufenmodell, 0 % bis 95 % Vermieteranteil |
| Nichtwohngebäude | pauschal hälftig bis Ende 2025, eigenes Stufenmodell ab 2026 |
| Datenquelle | Brennstoffrechnung (nicht Energieausweis) |
| Fehlende Aufteilung | Mieter kürzt pauschal 3 % vom Heizkostenanteil |
Was gilt für Nichtwohngebäude?
Bei Nichtwohngebäuden gilt bis Ende 2025 eine pauschale, hälftige Aufteilung; ab 2026 greift auch hier ein eigenes Stufenmodell (§ 8 CO2KostAufG). Verwaltungen sollten die Aufteilung sauber in der Abrechnung ausweisen: Fehlt sie, darf der Mieter pauschal 3 Prozent seines Heizkostenanteils kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG).
Häufige Fragen
Wer trägt die CO2-Kosten der Heizung?
Seit 2023 teilen sich Vermieter und Mieter die CO2-Kosten. Bei Wohngebäuden bestimmt ein Zehn-Stufenmodell den Vermieteranteil von 0 bis 95 Prozent, abhängig vom CO2-Ausstoß pro Quadratmeter.
Welcher Wert ist für die Berechnung maßgeblich?
Der tatsächliche Brennstoffverbrauch aus der Brennstoffrechnung. Der Energieausweis liefert nur einen theoretischen Wert und ist nicht maßgeblich.
Was passiert, wenn die Aufteilung fehlt?
Fehlt die Aufteilung in der Abrechnung, darf der Mieter pauschal 3 Prozent seines Heizkostenanteils kürzen.
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