PV-Strom vermarkten: Einspeisevergütung oder Direktvermarktung
Nicht jeder Sonnenstrom landet im eigenen Gebäude. Für den Teil, der ins Netz geht, regelt das EEG zwei Wege - und welcher gilt, entscheidet vor allem die Anlagengröße.
Für PV-Strom, der nicht selbst verbraucht wird, gibt es zwei Wege: die feste Einspeisevergütung nach EEG für kleinere Anlagen oder die Direktvermarktung mit Marktprämie. Ab einer bestimmten Anlagengröße schreibt das EEG die Direktvermarktung verpflichtend vor; darunter ist die feste Vergütung möglich. Welche Option gilt, hängt von der Anlagengröße ab. Für Eigentümer mit Bestandsanlagen lohnt die Prüfung der Schwelle.
Was ist die Einspeisevergütung?
Die Einspeisevergütung ist ein fester, gesetzlich geregelter Satz nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für Strom, der ins öffentliche Netz eingespeist wird. Der Netzbetreiber nimmt den Strom ab und vergütet ihn über die EEG-Förderdauer zu einem festen Satz. Diese Variante gilt vor allem für kleinere Anlagen und bietet planbare, gut kalkulierbare Erlöse - der Eigentümer muss sich um Vermarktung am Markt nicht kümmern.
Was ist die Direktvermarktung?
Bei der Direktvermarktung wird der eingespeiste Strom nicht vom Netzbetreiber zu einem festen Satz abgenommen, sondern über einen Direktvermarkter am Strommarkt verkauft. Der Erlös aus dem Marktverkauf wird nach EEG um eine Marktprämie ergänzt, die die Differenz zu einem anzulegenden Wert ausgleicht. Ab einer bestimmten Anlagengröße ist dieser Weg nach dem EEG verpflichtend (Zusammenspiel der §§ 21, 21b, 21c EEG 2023); kleinere Anlagen können freiwillig in die Direktvermarktung wechseln.
Einspeisevergütung vs. Direktvermarktung
| Einspeisevergütung | fester Satz nach EEG, vor allem kleinere Anlagen |
| Direktvermarktung | Marktverkauf plus Marktprämie nach EEG |
| Pflicht | Direktvermarktung ab einer bestimmten Anlagengröße |
| Rechtsgrundlage | Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) |
Welche Option gilt für mein Gebäude?
Maßgeblich ist die Anlagengröße: Kleinere Anlagen nutzen meist die feste Einspeisevergütung, größere fallen in die verpflichtende Direktvermarktung. Für Eigentümer mit Bestandsanlagen lohnt es sich, die Schwelle und den Status der eigenen Anlage zu prüfen - bei Erweiterungen oder Zusammenlegungen kann sich die Einordnung ändern. Wichtig ist auch die Abgrenzung zum Eigenverbrauch und zu Mieterstrom: Vermarktet wird nur der Strom, der tatsächlich ins Netz geht.
Wie ordnet CLEOenergy die PV-Vermarktung ein?
Die Einspeisevergütung und die Marktprämie sind im EEG geregelt und damit eine gesetzliche Vergütung, kein Verhandlungsgegenstand. CLEOenergy ordnet für Eigentümer und Bestandshalter ein, welche Vermarktungsoption nach Anlagengröße greift und wie sie sich in die Energieversorgung des Gebäudes einfügt - etwa im Zusammenspiel mit Eigenverbrauch oder einem Mieterstrom-Modell. CLEOenergy ist kein Versorger und kein Direktvermarkter, sondern bündelt und vermittelt die Energiebeschaffung eines Portfolios. Wo eine Vermittlung greift, fließt der wirtschaftliche Vorteil als wiederkehrende, portfolio-basierte und vor Vertragsschluss bezifferte Provision an Verwaltung und/oder Eigentümer - nie per Kilowattstunde.
Häufige Fragen
Ab wann ist Direktvermarktung Pflicht?
Ab einer bestimmten Anlagengröße schreibt das EEG die Direktvermarktung vor; darunter ist die feste Einspeisevergütung möglich. Kleinere Anlagen können freiwillig in die Direktvermarktung wechseln.
Betrifft das auch den selbst genutzten Strom?
Nein. Vermarktet wird nur der Strom, der ins Netz eingespeist wird. Eigenverbrauch und Mieterstrom werden gesondert behandelt.
Ist die Einspeisevergütung verhandelbar?
Nein. Einspeisevergütung und Marktprämie sind im EEG festgelegt. Sie sind eine gesetzliche Vergütung, kein Verhandlungsgegenstand.
PV und Energieversorgung im Bestand einordnen lassen
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