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Ladeinfrastruktur im Mehrfamilienhaus: Strom für Stellplätze, Tiefgarage & Garagen

Ladepunkte an Stellplätzen, in der Tiefgarage und in Garagen beziehen ihren Strom in der Regel über den Gebäudeanschluss. Dieser zusätzliche Bedarf lässt sich in den gebündelten Energie-Rahmenvertrag des Bestands aufnehmen.

Auf einen Blick

Ladeinfrastruktur im MFH läuft technisch häufig über den Gebäude- bzw. Allgemeinstromanschluss, der nutzerbezogene Ladeverbrauch muss davon aber sauber abgegrenzt werden. Den Anspruch auf eine Lademöglichkeit regeln §554 BGB für Mieter und §20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG für Eigentümer. Der zusätzliche Strombedarf lässt sich gemeinsam mit Allgemeinstrom und Heizgas portfolioweit bündeln und vermitteln.

Gehört Ladestrom zum Allgemeinstrom?

Der Strom für die Ladeinfrastruktur läuft technisch häufig über den Gebäude- bzw. Allgemeinstromanschluss - also über denselben Anschluss, über den auch Treppenhausbeleuchtung, Aufzug und andere gemeinschaftliche Verbraucher versorgt werden. Allein daraus folgt aber nicht, dass der Ladeverbrauch wie Allgemeinstrom behandelt werden darf.

Entscheidend ist die Abgrenzung: Gemeinschaftliche Verbraucher bleiben Allgemeinstrom, während der nutzerbezogene Ladeverbrauch einzelner Fahrzeuge sauber abgegrenzt und einzeln abgerechnet werden muss. Wie diese verursachergerechte Erfassung funktioniert und warum eine pauschale Umlage auf alle Mieter ausscheidet, behandelt der Beitrag zur Abrechnung und Umlage von Ladestrom im Detail.

Wer hat Anspruch auf eine Lademöglichkeit?

Mieter haben nach §554 BGB einen Anspruch auf die Erlaubnis zum Einbau einer Lademöglichkeit. Wohnungseigentümer können sich auf §20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG stützen, der den Einbau einer Lademöglichkeit als privilegierte bauliche Veränderung einordnet. In beiden Fällen ist ein pauschales Verbot in der Regel nicht möglich.

Verwaltung und WEG können die Ausführung dennoch steuern - etwa über einheitliche Technik, den Einbauort oder ein Lastmanagement, das den Gebäudeanschluss nicht überlastet. So bleiben Betrieb und Netzanschluss im Bestand beherrschbar, ohne den grundsätzlichen Anspruch auszuhebeln.

Welche Bedarfe entstehen am Gebäudeanschluss?

Mit jeder zusätzlichen Lademöglichkeit wächst der Strombedarf, der über den Gebäudeanschluss gedeckt wird. Für die Energiebeschaffung ist daher relevant, diesen Bedarf frühzeitig in die Mengenplanung des Rahmenvertrags einzubeziehen - gemeinsam mit dem übrigen Allgemeinstrom und gegebenenfalls dem Heizgas des Bestands.

Strombezug rund um die Ladeinfrastruktur

BereichEinordnung
Treppenhaus, Aufzug, AußenbeleuchtungAllgemeinstrom (gemeinschaftlich)
Ladeverbrauch einzelner Fahrzeugenutzerbezogen, getrennt abrechnen
Gesamtbezug am Gebäudeanschlussportfolioweit bündelbar

Was hat CLEOenergy damit zu tun?

CLEOenergy bündelt und vermittelt auch den Ladestrom als zusätzlichen Bedarf im Rahmenvertrag. Der Strombedarf der Ladeinfrastruktur wird gemeinsam mit Allgemeinstrom und Heizgas über das gesamte Portfolio gebündelt und an einen passenden Versorger vermittelt. CLEOenergy ist dabei selbst kein Versorger und keine Plattform, sondern vermittelt die gebündelte Beschaffung.

Der aus der Bündelung entstehende Konditionsvorteil fließt als Provision an die Verwaltung und/oder den Eigentümer beziehungsweise die WEG - immer bezogen auf das Gesamtportfolio, nicht pro Kilowattstunde. Auf Wunsch lässt sich der Strom als Öko-Strom vermitteln; soweit dadurch CO2-Effekte entstehen, hängen diese vom gewählten Produkt ab.

Häufige Fragen

Kann der Ladestrom mitgebündelt werden?

Ja. Der Strombedarf der Ladeinfrastruktur lässt sich gemeinsam mit Allgemeinstrom und Heizgas im Portfolio bündeln und an einen passenden Versorger vermitteln.

Darf eine Lademöglichkeit pauschal verboten werden?

In der Regel nicht. Mieter haben nach §554 BGB einen Anspruch auf die Erlaubnis, Eigentümer nach §20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG; mitbestimmt werden kann die konkrete Ausführung.

Ladestrom in die Bündelung aufnehmen

Der zusätzliche Bedarf der Ladeinfrastruktur gehört in die Mengenplanung des Rahmenvertrags. Sehen Sie, welche Provision Ihr Portfolio damit erreicht.

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