Wallbox im Mehrfamilienhaus: Anspruch, Beschluss und Strombezug
Mieter haben nach §554 BGB einen Anspruch auf die Erlaubnis, eine Lademöglichkeit zu errichten, Wohnungseigentümer nach §20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG. Ein pauschales Verbot ist in der Regel nicht möglich.
Der Anspruch auf eine Wallbox stützt sich für Mieter auf §554 BGB und für Wohnungseigentümer auf §20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG als privilegierte bauliche Veränderung. Ein pauschales Verbot ist in der Regel ausgeschlossen, die Verwaltung bzw. WEG kann aber die Ausführung steuern. Der Strom läuft über den Gebäudeanschluss; der individuelle Ladeverbrauch wird nutzerbezogen abgerechnet.
Wer hat Anspruch auf eine Wallbox?
Mieter können sich auf §554 BGB stützen, der einen Anspruch auf die Erlaubnis zur Errichtung einer Lademöglichkeit begründet. Wohnungseigentümer haben nach §20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG einen Anspruch, weil der Einbau einer Lademöglichkeit dort als privilegierte bauliche Veränderung eingeordnet ist.
Die Kosten der Lademöglichkeit trägt in der Regel der Anspruchsteller. Der Anspruch richtet sich auf die Erlaubnis und die Duldung der Maßnahme - nicht darauf, dass Vermieter oder WEG die Wallbox finanzieren.
Was darf die WEG oder Verwaltung steuern?
WEG und Verwaltung können das Wie der Maßnahme bestimmen, sie aber nicht pauschal verbieten. Geregelt werden kann etwa eine einheitliche Technik, der Einbauort und ein Lastmanagement, das die Belastung des Gebäudeanschlusses begrenzt. So bleiben Betrieb und Netzanschluss im Bestand beherrschbar.
Ein solcher Beschluss schafft zugleich Planungssicherheit: Werden Technik und Lastmanagement frühzeitig festgelegt, lassen sich weitere Ladepunkte später leichter ergänzen, ohne den Anschluss zu überlasten.
Woher kommt der Strom für die Wallbox?
Der Strom für die Wallbox läuft über den Gebäudeanschluss - denselben Anschluss, über den auch der Allgemeinstrom bezogen wird. Damit wächst der Gesamtbedarf am Anschluss, was bei der Mengenplanung der Energiebeschaffung berücksichtigt werden sollte.
Abgerechnet wird der individuelle Ladeverbrauch nutzerbezogen, getrennt vom umlagefähigen Allgemeinstrom. Die Details der verursachergerechten Erfassung über Zähler oder ein Lade-Backend behandelt der Beitrag zur Abrechnung und Umlage von Ladestrom.
Anspruch und Steuerung im Überblick
| Aspekt | Regelung |
|---|---|
| Anspruch Mieter | §554 BGB (Erlaubnis) |
| Anspruch Eigentümer | §20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG (privilegiert) |
| Steuerung durch WEG/Verwaltung | Ausführung ja, pauschales Verbot in der Regel nein |
Woher kommt der Strom über CLEOenergy?
CLEOenergy bündelt diesen zusätzlichen Bedarf der Wallbox im Rahmenvertrag und vermittelt ihn gemeinsam mit Allgemeinstrom und Heizgas über das Portfolio an einen passenden Versorger. CLEOenergy ist dabei kein Versorger und keine Plattform, sondern vermittelt die gebündelte Beschaffung.
Der Konditionsvorteil aus der Bündelung fließt als Provision an die Verwaltung und/oder den Eigentümer beziehungsweise die WEG - immer portfoliobezogen und nicht pro Kilowattstunde. Auf Wunsch ist eine Vermittlung als Öko-Strom möglich; etwaige CO2-Effekte hängen vom gewählten Produkt ab.
Häufige Fragen
Kann die WEG eine Wallbox ablehnen?
Ein pauschales Verbot ist nach §20 Abs. 2 WEG in der Regel nicht möglich; mitbestimmt werden kann die konkrete Ausführung.
Wer trägt die Kosten der Wallbox?
In der Regel der Anspruchsteller. §554 BGB und §20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG begründen einen Anspruch auf die Erlaubnis und Duldung, nicht auf die Finanzierung durch Vermieter oder WEG.
Wallbox-Strom mitbündeln
Der Strombezug der Wallbox lässt sich in den Rahmenvertrag Ihres Bestands aufnehmen. Sehen Sie die Provision der portfolioweiten Bündelung.
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