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Ladestrom im Mehrfamilienhaus abrechnen und umlegen

Ladestrom für E-Autos muss nutzerbezogen erfasst und abgerechnet werden. Eine pauschale Umlage über den Allgemeinstrom auf alle Mieter ist nicht zulässig, weil nicht alle laden.

Auf einen Blick

Ladestrom für E-Autos wird nutzerbezogen erfasst und abgerechnet - über einen eigenen Zähler je Ladepunkt oder ein Lade-Backend. Nur tatsächlich gemeinschaftliche Kosten sind nach der BetrKV umlagefähig; der individuelle Ladeverbrauch ist davon getrennt und verursachergerecht abzurechnen. Gemeinschaftliche Verbraucher bleiben Allgemeinstrom, der individuelle Ladestrom wird gesondert behandelt.

Darf Ladestrom über den Allgemeinstrom umgelegt werden?

Nur tatsächlich gemeinschaftliche Kosten sind nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähig - der gemeinschaftliche Allgemeinstrom etwa nach § 2 Nr. 11 BetrKV. Der Ladeverbrauch einzelner Nutzer zählt nicht dazu: Er lässt sich nicht pauschal auf alle Mieter umlegen, weil nicht alle Mieter laden. Eine Verteilung über den Allgemeinstrom würde Mieter ohne Fahrzeug an fremdem Verbrauch beteiligen.

Der individuelle Ladestrom ist daher verursachergerecht und nutzerbezogen abzurechnen. Gemeinschaftliche Verbraucher - etwa Treppenhausbeleuchtung oder Aufzug - bleiben Allgemeinstrom und werden weiterhin über die Betriebskosten verteilt; der Ladeverbrauch wird davon sauber getrennt.

Wie wird nutzerbezogen abgerechnet?

Die verursachergerechte Erfassung erfolgt über geeichte Zähler je Ladepunkt oder über ein Lade-Backend, das den Verbrauch pro Nutzer misst und abrechnet. So lässt sich jeder Ladevorgang der jeweiligen Person zuordnen, und der individuelle Ladestrom bleibt von den umlagefähigen Allgemeinkosten getrennt.

Welches Verfahren passt, hängt vom Gebäude und der Zahl der Ladepunkte ab. Wichtig ist in jedem Fall, dass die Erfassung belastbar und nachvollziehbar ist - das ist die Grundlage für eine korrekte Abrechnung gegenüber den ladenden Nutzern.

Was bleibt Allgemeinstrom, was wird getrennt?

Für die Abgrenzung gilt eine einfache Linie: Gemeinschaftlich genutzte Verbraucher sind Allgemeinstrom und nach BetrKV umlagefähig; der nutzerbezogene Ladeverbrauch ist es nicht und wird einzeln abgerechnet. Diese Trennung sollte schon bei der Planung der Ladeinfrastruktur und des Messkonzepts berücksichtigt werden.

Umlagefähig oder nutzerbezogen?

KostenartBehandlung
Allgemeinstrom (gemeinschaftliche Verbraucher)nach BetrKV umlagefähig
Ladeverbrauch einzelner Nutzernutzerbezogen abrechnen
pauschale Umlage Ladestrom auf alle Mieternicht zulässig

Welche Rolle spielt CLEOenergy?

CLEOenergy beschafft den Strom - Allgemein- und Ladestrom - gebündelt über den Rahmenvertrag, indem der Bedarf portfolioweit gebündelt und an einen passenden Versorger vermittelt wird. Die nutzerbezogene Lade-Abrechnung selbst läuft dagegen über ein Mess- bzw. Backend-System und nicht über CLEOenergy; CLEOenergy ist kein Versorger und kein Messstellenbetreiber.

CLEOenergy liefert also die gebündelte Beschaffungsseite. Der dabei entstehende Konditionsvorteil fließt als Provision an die Verwaltung und/oder den Eigentümer beziehungsweise die WEG - bezogen auf das gesamte Portfolio und nicht pro Kilowattstunde.

Häufige Fragen

Darf ich Ladestrom auf alle Mieter umlegen?

Nein. Individueller Ladestrom ist nutzerbezogen abzurechnen; nur gemeinschaftliche Kosten sind nach BetrKV umlagefähig.

Wie wird der einzelne Ladeverbrauch erfasst?

Über geeichte Zähler je Ladepunkt oder ein Lade-Backend, das den Verbrauch pro Nutzer misst und abrechnet - getrennt von den umlagefähigen Allgemeinkosten.

Beschaffung bündeln, Abrechnung sauber trennen

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