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Nebenkosten: umlagefähig vs. nicht umlagefähig

Welche Nebenkosten auf Mieter umgelegt werden dürfen, regelt die Betriebskostenverordnung abschließend. Der größte umlagefähige Block ist die Energie.

Auf einen Blick

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) regelt abschließend, welche Nebenkosten auf Mieter umgelegt werden dürfen. Umlagefähig sind unter anderem Allgemeinstrom, Heizung/Warmwasser und Wasser; nicht umlagefähig sind unter anderem Verwaltungskosten und Instandhaltung beziehungsweise Reparaturen. Energie - Allgemeinstrom sowie Heizung und Warmwasser - ist regelmäßig der größte umlagefähige Block der Nebenkosten.

Was regelt die Betriebskostenverordnung?

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) definiert abschließend, welche laufenden Kosten als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden dürfen. Maßgeblich ist der Betriebskostenkatalog der BetrKV in Verbindung mit einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag. Kosten, die außerhalb dieses Katalogs liegen, verbleiben beim Eigentümer und dürfen nicht auf die Mieter abgewälzt werden. Betriebskosten sind dabei nur laufende, regelmäßig anfallende Kosten - einmalige oder unregelmäßige Aufwendungen fallen nicht darunter.

UmlagefähigNicht umlagefähig
AllgemeinstromVerwaltungskosten
Heizung/WarmwasserInstandhaltung/Reparatur
Wasser-

Warum ist Energie der größte Block?

Allgemeinstrom sowie Heizung und Warmwasser machen regelmäßig den größten umlagefähigen Anteil der Nebenkosten aus. Während Positionen wie Müllabfuhr, Gebäudereinigung oder Versicherungen vergleichsweise stabil bleiben, schwanken die Energiekosten mit Markt- und CO2-Preisen besonders stark und schlagen in der Abrechnung am deutlichsten zu Buche. Genau hier setzt die Energiebeschaffung an: Der Beschaffungsteil von Allgemeinstrom und Heizgas ist der Block, in dem die Konditionen überhaupt beeinflussbar sind.

Was ist nicht umlagefähig?

Verwaltungskosten sowie Instandhaltung und Reparaturen zählen nicht zu den Betriebskosten und dürfen nicht auf Mieter umgelegt werden. Dazu gehören etwa die Kosten der Hausverwaltung, der Buchführung oder der Aufwand für die Erstellung der Abrechnung selbst sowie Reparaturen an Dach, Fassade oder technischen Anlagen. Diese Aufwendungen verbleiben beim Eigentümer.

Welche Rolle spielt CLEOenergy beim Energieblock?

Da Energie der größte umlagefähige Block ist, wirkt sich die Beschaffung von Allgemeinstrom und Heizgas direkt auf die Höhe der umlagefähigen Nebenkosten aus. CLEOenergy bündelt das Portfolio mehrerer Liegenschaften und vermittelt es an einen passenden Versorger; der Hebel liegt beim verhandelbaren Beschaffungsteil. Die Provision bezieht sich auf das gesamte Portfolio und kann an die Verwaltung und/oder Eigentümer beziehungsweise WEG fließen - sie richtet sich nach Portfoliogröße und weiteren Faktoren, nicht nach kWh. Eine korrekte, verbrauchsabhängige Umlage der Energiekosten bleibt davon unberührt und richtet sich nach BetrKV und Heizkostenverordnung.

Häufige Fragen

Ist Allgemeinstrom umlagefähig?

Ja, Allgemeinstrom gehört nach BetrKV zu den umlagefähigen Betriebskosten - etwa für Treppenhausbeleuchtung, Aufzug oder Pumpen der Heizungsanlage.

Dürfen Verwaltungskosten auf Mieter umgelegt werden?

Nein. Verwaltungskosten zählen nicht zum Betriebskostenkatalog der BetrKV und verbleiben beim Eigentümer; sie dürfen nicht über die Nebenkostenabrechnung weitergegeben werden.

Sind Reparaturen umlagefähig?

Nein. Instandhaltung und Reparaturen sind keine Betriebskosten und damit nicht umlagefähig. Umlagefähig sind nur laufende Betriebskosten wie Energie, Wasser und vergleichbare regelmäßige Positionen.

Den größten Nebenkostenblock im Blick

Energie ist der größte umlagefähige Block - CLEOenergy vermittelt Ihr gebündeltes Portfolio an einen passenden Versorger.

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